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4.4. Franco

4.4. Franco
Frankierung der Korrespondenzen der Oberpostdirektion, der Kreispostdirektion und der Checkbureaux.
 
Wir benachrichtigen hiermit die Poststellen, dass die Korrepondenzen der Oberpostdirektion und ihrer Abteilungen, ferner die Kreispostdirektionen (einschliesslich der Kreispostkontrollen, Kreispostkassen und Materialabteilungen) sowie der Checkbureaux, die nach Massgabe von Art. 100, Ziff. 2 der Transportordnung für die schweiz. Posten der Taxe unterworfen sind, künftighin mit einem Stempelabdruck "Franco" versehen sein werden. Die hierzu zu verwendenen Stempel haben die Form und den Umfang von Francomarken und tragen ausser dem Wort "Franco" nach die Bezeichnung der Amtsstelle (z.B. "Postdirektion III", "Postcheck III"). Die Stempelabdrücke sollen stets in der rechten oberen Ecke der Umschläge angebracht sein. In der linken unteren Ecke sollen diese Umschläge den Stempelabdruck der versendende Amtsstelle tragen. Francomarken werden die Umschläge zu den in Rede stehenden Korrespondenzen nicht mehr aufweisen, es sei denn, dass es sich um Briefe nach ausländischen Bestimmungsorten handelt, in welchem Fall die Frankatur nach wie vor durch Marken dargestellt sein wird.
 
Wir betonen ausdrücklich, dass der Stempel "Franco" nur für taxpflichtige Korrespondenzen verwendet werden darf; amtliche Sendungen sollen nach wie vor als solche (d.h. "amtlich" oder "offiziell") bezeichnet sein.
 
Diese Regelung wurde auf den 1.1.1911 gesetzlich verankert, und man führte auch entsprechende Vignetten sowie Zudrucke auf Formularen ein.
 
Zusätzliche postalische Dienstleistungen wie, Einschreiben, Wertbriefe oder Eilzustellungen waren demnach innerhalb der Schweiz nicht durch zusätzliche Marken darzustellen, der Franco-Vermerk beinhaltete also auch diese Leistung.
 
Quelle: Zumstein, Ganzsachen Schweiz, Spezialkatalog und Handbuch, XI. Auflage, 2010.